SUPERVISION AIGNER

c/o Praxis am Nußbaumpark ・Nußbaumstr. 14 ・80336 München

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision und Coaching mit Lisa Aigner. Sie werden Auftraggebenden vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des Vertrages.

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses

Themenfelder und Zielsetzungen

Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen (§ 2 des Vertrages zur Supervision bzw. zum Coaching) für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die künftigen Supervisand:innen bzw. Coachees und andere involvierte Funktionsträger der Organisation oder Organisationseinheit, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen (z.B. Auftraggeber, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche). Hierüber wird eine gemeinsame Vereinbarung hergestellt. Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet die Supervisorin bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisand:innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann, oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Auswertungen

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des im Vertrag vereinbarten Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisors- bzw. Coachingprozesses statt, welche die Supervisorin gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

§ 2 Haltung und Qualität

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband

Als Mitglied* im Fach- und Berufsverband, der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv)“, ist der:die Auftragnehmer:in Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der „Ethischen Leitlinien“ und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www. dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

Ombudsstelle

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht Auftraggebenden die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).

Qualitätssicherung und -entwicklung
Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Supervisorin bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen wie EFQM-Prozesse (Europäisches Konzept für Excellence), Intervision oder kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen wie Weiterbildungen oder Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

Gesundheitsprävention

Um physische und psychische Gesundheit der Supervisorin bzw. Coach zu fördern und zu sichern, wird ausschließlich zwischen 8 Uhr und 20 Uhr gearbeitet, an Wochenende nur mit entsprechenden Zusschlägen und wenn sichergestellt ist, dass ein Zeitausgleich innerhalb von 7 Tagen davor oder danach möglich ist. Zudem trägt Intervision und Metasupervision zur Psychohygiene bei. Die Supervisorin bzw. Coach verpflichtet sich, auf gesundheitsförderliche Verhalten bei sich zu achten und dies auch im Rahmen des Auftrags für ihre Kund:innen zu tun.

Kollegiale Unterstützung

Kolleginnen und Kollegen, die auf Grund von aktuellen Herausforderungen, Krisen und widriger Umstände kollegialen Austausch, Unterstützung oder Begleitung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit brauchen, stehe ich unentgeldlich zur Verfügung.

§3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

Absagen von einzelnen Supervisions- bzw. Coachingssitzungen

Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisand:innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:

bis zu einem Monat vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar

bis zu zwei Wochen vor Sitzungstermin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar

ab drei Tage vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand:innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation in oben genannten Zeiträumen verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.

Sollte die Supervisor:in bzw. Coach eine Sitzung absagen müssen, wird er die Supervisand:innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

§3 Umsatzsteuer

Honorare der Auftragnehmerin sowie Nebenkosten sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, derzeit mit 19 %. Macht der Auftraggeber einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er dem:der Auftragnehmer:in bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach. Für die Richtigkeit der Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist nur der Auftragnehmer verantwortlich.

Supervision ist eine umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 19 UStG.

Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden (können) oder stellt sich die Bescheinigung des Auftraggebers im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Mehrwertsteuer von der:dem Auftragnehmer:in – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

Grundsätzlich verpflichtet sich die Supervisorin bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor:innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen,

die einer besonderen, gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen. Die Supervisorin bzw. Coach behält sich vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen bzw. Erfahrungen und Erkenntnisse aus seiner Arbeit für den jeweiligen Auftraggeber unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung für seine professionellen Zwecke zu verwenden.

m Innenverhältnis kann die Supervisorin bzw. Coach eine Rückmeldung zu Inhalten und Prozess im Kontext von Zwischen- und Abschlussauswertung an Auftraggebende, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche oder andere grundsätzlich Berechtigte nur insoweit weitergegeben, als dieses im Vertrag transparent vereinbart war.

Grundsätzlich wird sich die Supervisorin oder Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand:innen bzw. Coachees zu wahren ist. In strukturellen und organisatorischen Themen kann hingegen, i.d.R. durch die Supervisand:innen bzw. Coachees selbst Transparenz hergestellt werden.

Die Supervisand:innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es sinnvoll und notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder Prozess einer Supervision oder eines Coaching intern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit der Supervisor:in bzw. Coach und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.

Erhält die Supervisorin bzw. Coach im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z.B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o.ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird sie dies mit den Supervisand:innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter:innen informiert werden.

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von der Supervisorin bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können. Hierbei handelt es sich bspw. um Notizen während der Beratung und Verlaufsdokumentation zur Evaluation des Prozesses.

Die Supervisorin bzw. Coach legt (elektronische) Akten an. Sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch die Supervisorin bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftraggeber ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO).

Die Supervisorin wird die Supervisand:innen bzw. Coachees zum Beginn des Bera- tungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den

Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche, schriftliche Einwilligung durch die Supervisand:innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).
Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den:die Auftraggeber:in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die Auftragnehmerin Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie nicht scheinselbständig ist. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie ihre aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt. Die Auftragnehmerin haftet nur im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder vertraglichen Nebenpflichten.

 

Lisa Aigner
Supervisorin

Stand 01.Januar 2024

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.